Großbatterie-speicher
netzwirksam
- Nutzung voller Netzkapazitäten ist grundsätzlich jederzeit möglich
- Keine Vorgaben zur Fahrweise durch Vereilnetzbetreiber
netzneutral
- Voraussichtlich keine zusätzliche Beanspruchung von Netzkapazitäten
- Vorgabe/Abruf netzneutraler Fahrweise durch Verteilnetzbetreiber
netzdienlich
- Reduzierung von Netzengpässen und Netzausbaubedarfen durch angepasste Fahrweise
- Vorgabe/Abruf netzdienlicher Fahrweise durch Verteilnetzbetreiber
Netzwirksamer Batteriestromspeicher
Bei einer netzwirksamen Betriebsweise hat der Batteriestromspeicher die Möglichkeit, jederzeit und ohne Einschränkungen die vollständig vertraglich vereinbarte Anschlussleistung aus dem Stromnetz zu beziehen und in das Stromnetz einzuspeisen.
Bei Anschluss eines neuen netzwirksamen Batteriestromspeichers ist es erforderlich, das Stromnetz vorab zu verstärken oder auszubauen, falls die vorhandenen Kapazitäten nicht ausreichen.
Netzneutraler Batteriestromspeicher
Die Option, einen netzneutralen Batteriestromspeicher anzuschließen, hängt vom jeweiligen Netzanschlusspunkt ab und erfordert eine individuelle Prüfung für jeden Standort.
Ein netzneutraler Batteriestromspeicher wird temporär, gemäß Fahrplan in seiner Leistung, die er aus dem Stromnetz bezieht und in das Stromnetz einspeist, durch den Netzbetreiber beschränkt.
Die spezifischen Anforderungen an die Fahrweise sowie mögliche zusätzliche Begrenzungen werden für jeden Speicher vertraglich festgelegt. Darüber hinaus können sich aufgrund örtlicher Gegebenheiten (wie beispielsweise Leistungsgradienten) weitere Einschränkungen ergeben.
Aufgrund der eingeschränkten Fahrweise muss das Stromnetz vor dem Anschluss des Batteriestromspeichers nicht verstärkt oder erweitert werden (unter Vorbehalt der Einzelfallprüfung).
Netzdienlicher Batteriestromspeicher
Batteriestromspeicher im Sinne von § 11a EnWG sind nur über ein Ausschreibungsverfahren möglich.
Verfahren zur Vergabe von Netzanschlusskapazität
Um zu verhindern, dass Netzkapazitäten durch Projekte blockiert werden, die keine ausreichende Realisierungswahrscheinlichkeit haben, muss der Netzanschlussnehmer einen Nachweis über die Planungsreife vorlegen.
Der Ablauf gliedert sich in drei wesentliche Stufen:
Stufe 1 (Zusage)
Nach Erteilung der Netzanschlusszusage für Ihr Bauvorhaben ist diese zunächst auf 12 Monate befristet.
Stufe 2 (Verlängerung)
Bei Nachweis einer sachgerechten Begründung (z. B. eingereichter Bauantrag oder vollständige Genehmigungsunterlagen) kann die Bindefrist um weitere 6 Monate verlängert werden.
Stufe 3 (Realisierung)
Die dauerhafte Sicherung der Netzanschlusszusage erfolgt durch den Baubeginn, die verbindliche Bestellung von Stationskomponenten oder den Start der Werksfertigung der Übergabestation.
Allgemein:
Die Netzanschlusszusage wird automatisch storniert, wenn innerhalb der Frist der jeweiligen Stufe kein erforderlicher Nachweis zur Erreichung der folgenden Stufe bei uns eingeht. Falls die Anlage trotzdem realisiert werden soll, ist ein neuer Antrag zu stellen und die Anlage wird im Verfahren neu eingeordnet.
Sollte es zu einer Verzögerung bei behördlichen Genehmigungen (z.B. BImSchG, Baugenehmigung) kommen, kann die aktuelle Stufe bei sachgerechter Begründung verlängert werden. Voraussetzung hierfür ist ein entsprechendes behördliches Schreiben, welches unterschrieben ist und den Grund der Verzögerung darstellt. Es muss ersichtlich werden, dass die Verzögerung nicht vom Anlagenbetreiber verschuldet ist.
Bei einer netzbetreiberseitigen Netzausbaumaßnahme läuft das Verfahren gewöhnlich weiter. Sofern die Maßnahme nicht bis zum Ende des Verfahrens abgeschlossen ist, bleibt die Netzanschlusszusage bis zum Abschluss der Maßnahme aufrechterhalten.